Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlage
1) Innerhalb der Vertragsgrundlage haben Gültigkeit in folgender Reihenfolge:

1. Eventuelle schriftliche Individualabreden sowie die für den jeweiligen
    Auftrag angefertigten Pläne, Zeichnungen und Aufmaßblatt.
2. Die hier aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen
3. Verdingungsordnung für Bauleistung (VOB) Teil B in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung
2) Mündliche und schriftliche Änderungen des Auftrages, zusätzliche Absprachen unmittelbar mit uns oder mit unseren Vertretern sind für uns nur verbindlich, wenn dies schriftlich bestätigt wird.
3) Gerichtsstand das zuständige Gericht unseres Firmensitzes.

 

2. Leistungsumfang und Qualität
1) Kleinere, technisch bedingte Änderungen berechtigen nicht zur Geltungmachung von Gewährleistungsansprüchen oder von Schadensersatz.
2) Im übrigen gelten für alle Leistungen und Lieferungen die maßgeblichen DIN Güte- und Maßbestimmungen, insbesondere die DIN 68368 “Laubschnittholz für Treppenbau-Gütebestimmungen” sowie die DIN 18065 “ Wohnhaustreppen-Maße”.
3) Es ist die Aufgabe des Käufers zu prüfen, ob die angebotene Treppe der von ihm gedachten Widmung hinsichtlich der Baubestimmungen entspricht.
4) Massenabweichungen, die sich aufgrund einer nachträglichen Änderung der Bauausführung oder Planung gegenüber der Vereinbarung ergeben, berechtigen uns auch im Falle eines Pauschalpreisvertrages zur Geltungmachung zusätzlicher Vergütung gegen Nachweis.

 

3. Holzqualität und Dimension
1) Holz ist ein Naturprodukt und daher sind Farbtöne und Maserung nie gleichmäßig. Farbabweichungen, kleine Äste, Wuchsfehler und Flecken, besonders bei Buche, sind unumgänglich. Ungebeiztes Massivholz zeichnet sich durch verschiedenartige Struktur und Farbe aus. Es kann daher keine Gewähr für Farbe und Maserung übernommen werden und berechtigen nicht zur Reklamation. Beizfarben können auf Massivholz lebhafte Schattierungen aufweisen, besonders bei Längsstößen, gerundeten Teilen, an Stirnenden und bei Bauteilen die erst bei der Montage angepasst werden. Bei langen Bauteilen, bedingt durch die Länge des Rohmaterials, sowie an allen Übergängen und Verbindungen sowie Krümmlingen sind Längsstöße
oder Verzinkungen möglich. Abweichungen von vorgelegten Holzmustern sind möglich und zulässig. Die Veränderung des Farbtones mancher Massivhölzer durch Lichteinwirkung im Laufe der Zeit wird als bekannt vorausgesetzt.
2) Für alle vereinbarten Holz-Dimensionen behalten wir uns Toleranzen von 5% vor; auf Grund statischer Erfordernisse behalten wir uns auch weitergehende Änderungen und Holzdimensionen vor.

 

4. Schutz und Pflege
1) Alle Holzteile sind mehrfach mit Parkettlack seidenmatt beschichtet, farbige Holzteile sind grundiert und vorlackiert, es muss also eine bauseitige Endlackierung erfolgen. Sichtbare Beschläge sind korrosionsgeschüzt und gelblich chromatisiert. Kunststoff-Rosetten und Abdeckkappen sind standartmäßig weiß.
2) Bei falscher Behandlung der Treppe bzw. der Oberfläche wird kein Schadensersatz geleistet. Ebenso nicht, wenn die Treppe in nicht wohnraumgerechtem Raumklima eingebaut werden musste.
3) Auf Wunsch werden Folienumhüllungen geliefert. Es muß bauseits darauf geachtet werden, daß diese Schutzabdeckungen sachgemäß behandelt werden und ordnungsgemäß befestigt bleiben. Sie sind nach Bezug des Hauses, spätestens aber 10 Wochen nach dem Treppeneinbau bauseits zu entfernen.
Durch Licht und Sonneneinstrahlung können zu nicht abgedeckten Holzteilen Farbunterschiede entstehen, die sich erst im Laufe der Zeit wieder angleichen.

5. Einbau und Nacharbeiten
1) Der Auftraggeber hat die Vorraussetzungen für den ungehinderten Einbau und Anlieferung zu schaffen. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, entfernen von Gerüsten oder sonstiges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigungen von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
2) Baustrom in höchstens 25 m Entfernung von der Treppe ist bauseits zu stellen. Ebenso ist in der kalten Jahreszeit für ausreichende Beheizung des Treppenhauses zu sorgen.
3) Der Einbau der Treppe muß vor den Malerarbeiten erfolgen, denn eventuell notwendige Nacharbeiten an Rauhputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen werden von uns nicht vergütet.
4) Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind bauseits zu erledigen. Das Ausbessern der Putze um eventuelle Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z. B. Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers.
5) Wände entlang des Treppenlaufes müssen mindestens 17,5 cm stark und tragend sein und dürfen bis auf 9 cm Tiefe keine Installationen oder Armierungen enthalten. Ebenso sind Deckenkanten bzw. Böden am Beginn (Antrittspfosten) sowie am Ende der Treppe (Austrittspfosten und Austrittsstufe) von Installationen frei zu halten.
6) Für die durch Montagebohrungen entstehenden Schäden haften wir nicht; wir sind nicht zur Prüfung des Untergrundes oder von Installationen verpflichtet, auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlußpunkten zur Verfügung gestellt werden.
7) Bearbeitungsschäden an Fliesen und Natursteinbelägen sind von jeder Haftung ausgeschlossen.

 

6. Entwürfe, Zeichnungen, Pläne
1) Maßgebend für die Ausführung der Arbeiten sind die durch uns angefertigten Zeichnungen und Berechnungen. Sie sind dem Auftraggeber vor Produktionsbeginn, wenn er es ausdrücklich verlangt, vorzulegen. Änderungen in der Ausführung sind nach Produktionsbeginn nicht mehr möglich.
2) Entwürfe, Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

7. Gewährleistung, Mängelrügen
1) Pflege- und Behandlungshinweise sind zu beachten, ansonsten erlöschen sämtliche Ansprüche.
2) Herstellungs-, Einbau- und Materialfehler werden innerhalb einer angemessenen Frist durch Ersatz oder Nachbesserung, nach unserer Wahl, behoben. Ist die Nachbesserung auch nach einem zweiten Versuch nicht erfolgreich, gewähren wir eine Preisminderung. Ein Wandlungs- Rücktrittsrecht entsteht nur dann, wenn die Belassung des Mängels trotz Preisminderung unzumutbar ist.
3) Darüber hinausgehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.
4) Offensichtliche Mängel wie Oberflächen- und Lackbeschädigungen sowie Maßunrichtigkeiten sind innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung oder Einbau, spätestens jedoch unmittelbar nach Entfernen der eventuell angebrachten Stufenschutzabdeckungen zu rügen. Das Unterlassen von Rügen führt zumWegfall der entsprechenden Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.
5) Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag insbesondere wegen Gewährleistung und Schadenersatz nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an dritte übertragen.

 

8. Lieferung
1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen und Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
3) Bei von uns verschuldeter Lieferverzögerung bzw. Nichteinhaltung eines Liefertermins hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Das Unterbleiben der Nachfristsetzung führt zum Wegfall von Schadenersatzansprüchen oder Aufwendungserstattungen.
4) Bei unverschuldeter Lieferverzögerung entfallen etwa vereinbarte Konventionalstrafen ersatzlos.
5) Rohbautreppen bleiben unser Eigentum; wir sind zu deren jederzeitigen Wegnahme ab der vereinbarten Lieferzeit der Holztreppe berechtigt.

 

9. Preise und Zahlungen
1) Bis zur schrifltichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Verbindlich sind im Auftragsfall die Festpreise bezüglich des Nettowertes. Der Kunde trägt die jeweils gültige Mehrwertssteuer voll.
2) Die Geltung von § 16 III 2 VOB/Teil B wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die vorbehaltlose Annahme einer als solchen gekennzeichneten Schlußzahlung schließt unsererseits eine Nachforderung nicht aus.
3) Verzögert sich ohne unser Verschulden die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, können wir zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen zusätzlich berechnen, ebenso eine Nutzungsentschädigung für einen über die ursprünglich vereinbarte Nutzungsfrist dauernden Verleih von Rohbautreppen.

 

10. Schlußbestimmungen
Ist eine dieser vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so hat dies nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge, sondern es wird diese Bestimmung durch eine dem wirtschaflichen Zweck nächstkommende wirksame Bestimmung ersetzt. § 189 BGB gilt insoweit nicht. Die übrigen Bestimmungen bleiben unverändert wirksam